Arbeitsblatt EU-Recht mit Lösungen

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1.Leicht

Welcher Vertragsartikel enthält den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen EU und Mitgliedstaaten?

  1. AArtikel 267 AEUV
  2. BArtikel 34 AEUV
  3. CArtikel 4 Absatz 3 EUV
  4. DArtikel 50 EUV
2.Leicht

Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 258 AEUV wird normalerweise eingeleitet von:

  1. ADer Europäischen Kommission
  2. BDem Europäischen Parlament
  3. CEinem nationalen Gericht
  4. DEinem einzelnen Bürger
3.Leicht

Artikel 107 AEUV verbietet grundsätzlich:

  1. ADiskriminierung von Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten
  2. BZölle auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten
  3. CPreisabsprachen zwischen Unternehmen
  4. DStaatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen
4.Mittel

Das Urteil Cassis de Dijon führte ein:

  1. ADie Regel, dass unterschiedslos anwendbare Maßnahmen nur aus den in Artikel 36 AEUV abschließend aufgezählten Gründen gerechtfertigt werden können
  2. BDie Staatshaftung
  3. CDie gegenseitige Anerkennung und zwingende Erfordernisse als Rechtfertigung für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen
  4. DDie Unionsbürgerschaft
5.Mittel

Was unterscheidet nach Gebhard (1995) die Niederlassung hauptsächlich von der Dienstleistungserbringung?

  1. ADie Niederlassung erfordert immer die Gründung einer Gesellschaft
  2. BDienstleistungen können nur von Arbeitnehmern erbracht werden
  3. CDie Niederlassung umfasst eine stabile und kontinuierliche Tätigkeit im Aufnahmestaat
  4. DDienstleistungen nur über ein ständiges Büro oder eine Zweigniederlassung im Aufnahmestaat erbracht werden
6.Mittel

In Brasserie du Pêcheur und Factortame III (1996) entschied der Gerichtshof, dass die Staatshaftung:

  1. AAuch aus Handlungen des nationalen Gesetzgebers entstehen kann, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist
  2. BNie für Handlungen eines nationalen Parlaments gilt
  3. CNur bei Nichtumsetzung einer Richtlinie entsteht, nicht aber aus anderen Handlungen des nationalen Gesetzgebers
  4. DDen Nachweis vorsätzlichen Handelns des Staates erfordert
7.Schwer

In Grzelczyk (2001) wurde einem französischen Studenten in Belgien ein Existenzminimum verweigert. Der Gerichtshof entschied:

  1. AStudenten haben im Aufnahmestaat keine Rechte nach EU-Recht
  2. BNur Arbeitnehmer können im Aufnahmestaat Sozialleistungen beanspruchen
  3. CDer Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen zu sein, daher durfte es ihm nicht wegen der Staatsangehörigkeit verweigert werden
  4. DDie Leistung lag vollständig außerhalb des EU-Rechts
8.Schwer

In Plaumann (1963) focht ein Clementinenimporteur einen an Deutschland gerichteten Beschluss der Kommission an. Der Gerichtshof entschied, dass ein Nichtadressat nur individuell betroffen ist, wenn:

  1. ASie dem vom Rechtsakt betroffenen Wirtschaftszweig angehören und wie jeder andere Importeur die vom Rechtsakt geregelte Geschäftstätigkeit ausüben
  2. BDer Rechtsakt ihn wegen besonderer Eigenschaften oder Umstände berührt, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben
  3. CEr durch den Rechtsakt einen finanziellen Verlust erleidet
  4. DEr der Kommission vor Erlass des Rechtsakts geschrieben hat

Lösungsschlüssel

  1. 1. C · Artikel 4 Absatz 3 EUV
  2. 2. A · Der Europäischen Kommission
  3. 3. D · Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen
  4. 4. C · Die gegenseitige Anerkennung und zwingende Erfordernisse als Rechtfertigung für unterschiedslos anwendbare Maßnahmen
  5. 5. C · Die Niederlassung umfasst eine stabile und kontinuierliche Tätigkeit im Aufnahmestaat
  6. 6. A · Auch aus Handlungen des nationalen Gesetzgebers entstehen kann, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist
  7. 7. C · Der Unionsbürgerstatus ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen zu sein, daher durfte es ihm nicht wegen der Staatsangehörigkeit verweigert werden
  8. 8. B · Der Rechtsakt ihn wegen besonderer Eigenschaften oder Umstände berührt, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben

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