Kostenloses Arbeitsblatt EU-Recht zum Ausdrucken: 8 Aufgaben von leicht bis Prüfungsniveau, mit Lösungsschlüssel. Drucke es aus oder speichere es als PDF.
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Name: ____________________ Datum: ____________
1.Leicht
Ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 258 AEUV wird normalerweise eingeleitet von:
AEinem nationalen Gericht
BDem Europäischen Parlament
CDer Europäischen Kommission
DEinem einzelnen Bürger
2.Leicht
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden:
AVon der Kommission ausgewählt
BDirekt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt
CNur von den nationalen Parlamenten gewählt
DVon den nationalen Regierungen ernannt
3.Leicht
Der Europäische Rat besteht aus:
ADen Ministern der Mitgliedstaaten für jedes Politikfeld unter dem Vorsitz der rotierenden Ratspräsidentschaft
BDen Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, seinem Präsidenten und dem Präsidenten der Kommission
CDen in jedem Staat gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments
DDen Richtern des Gerichtshofs und des Gerichts
4.Mittel
In Lawrie-Blum (1986) definierte der Gerichtshof einen "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 45 AEUV als eine Person, die:
ABei einer nationalen Gewerkschaft gemeldet ist
BEinen unbefristeten, bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats registrierten Vollzeitarbeitsvertrag hat
CFür einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt
DEin Jahr lang mindestens den nationalen Mindestlohn verdient
5.Mittel
Richtlinien haben in der Regel KEINE:
ARechtswirkung überhaupt
BVerbindlichkeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist
CHorizontale unmittelbare Wirkung zwischen Privaten
DVertikale unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat
6.Mittel
Die Umweltpolitik ist ein Beispiel für welche Art von EU-Zuständigkeit?
AUnterstützende Zuständigkeit
BÜberhaupt keine EU-Zuständigkeit
CAusschließliche Zuständigkeit
DGeteilte Zuständigkeit
7.Schwer
In Säger/Dennemeyer (1991) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 56 AEUV die Aufhebung folgender Regeln verlangt:
ANur von Regeln, die nach der Ankunft des Dienstleisters erlassen wurden
BNur von Regeln, die offen nach der Staatsangehörigkeit diskriminieren
CAller nationalen Erlaubnisvorbehalte ohne Ausnahme, auch wenn sie Dienstleistungsempfänger schützen und verhältnismäßig angewendet werden
DJeder Beschränkung, auch einer nichtdiskriminierenden, die geeignet ist, die Tätigkeit eines Dienstleisters aus einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden oder zu behindern
8.Schwer
In Inter-Environnement Wallonie (1997) entschied der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist einer Richtlinie:
ADie Richtlinie bereits vollständig anwenden müssen
BBis zum Fristablauf beliebige Maßnahmen erlassen dürfen, auch solche, die den Zielen der Richtlinie unmittelbar zuwiderlaufen
CDie Kommission um eine unbegrenzte Fristverlängerung bitten dürfen
DKeine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen
Lösungsschlüssel
1. C · Der Europäischen Kommission
2. B · Direkt von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt
3. B · Den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, seinem Präsidenten und dem Präsidenten der Kommission
4. C · Für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen gegen eine Vergütung erbringt
5. C · Horizontale unmittelbare Wirkung zwischen Privaten
6. D · Geteilte Zuständigkeit
7. D · Jeder Beschränkung, auch einer nichtdiskriminierenden, die geeignet ist, die Tätigkeit eines Dienstleisters aus einem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden oder zu behindern
8. D · Keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen
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